Kategorie: Notizen

  • Photovoltaik-Pflicht für alle neuen Wohngebäude ab 1. Mai

    Nächster Schritt der Solar-Offensive Baden-Württemberg: Ab 1. Mai gilt die
    Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude; ab Januar 2023 greift diese auch bei allen grundlegenden Dachsanierungen. Eine entsprechende Änderung der bestehenden Verordnung hat das Kabinett beschlossen.

    Umwelt- und Energieministerin Thekla Walker betont die Notwendigkeit der PV-Pflicht: „Nur mit enormen und gemeinsamen Kraftanstrengungen wird es uns gelingen, die Klimakrise zu stoppen und uns aus der Abhängigkeit von Gas, Öl und Kohle zu lösen. Wie wichtig das ist, hat uns der brutale russische Angriff auf die Ukraine schmerzhaft vor Augen geführt. Unser vorrangiges Ziel muss der schnelle Ausstieg aus den fossilen Energieträgern und der massive Ausbau der Erneuerbaren Energien sein.“ Sonnenstrom nehme hierbei eine bedeutende Rolle ein, sagt die Ministerin.

    PV-Anlagen als wichtiger Beitrag für eine nachhaltige Energieversorgung

    Die PV-Pflicht ist beim Neubau von Wohngebäuden von allen Bauherrinnen und Bauherren zu berücksichtigen, deren Antrag auf Baugenehmigung beziehungsweise deren Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren ab 1. Mai bei der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Im Falle grundlegender Dachsanierungen greift die Pflicht bei einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die PV-Pflicht bereits für den Neubau von Nichtwohngebäuden wie etwa Hallen oder Firmendächer sowie von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.

    Mit dem Klimaschutzgesetz hat sich Baden-Württemberg das Ziel gesetzt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzieren der Treibhausgas-Emissionen zu leisten und zugleich zu einer nachhaltigen Energieversorgung beizutragen. Um die vorgegebene Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen bis 2040 zu erreichen, ist die PV-Pflicht unabdingbar. Eine entsprechende PV-Pflicht-Verordnung mit näheren Bestimmungen für den Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen trat zu Beginn des Jahres in Kraft. Im Zuge der Klimaschutzgesetz-Novelle hat das Umweltministerium die Verordnung nun an die jetzt neu hinzukommenden PV-Pflichten angepasst.

    Ein zentrales Element der Änderungsverordnung ist die genaue Definition einer grundlegenden Dachsanierung. Festgehalten werden in der Verordnung unter anderem auch der Umfang der Mindestnutzung eines Daches mit PV-Anlagen oder Regelungen für eine Befreiung von der PV-Pflicht, etwa wenn deren Erfüllung im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist.

    80 Prozent der Dachflächen für Solarnutzung geeignet

    Rund 50 Verbände, Behörden und weitere Institutionen konnten ihre Stellungnahmen zur Änderung der PV-Pflicht-Verordnung abgeben, unter anderem aus den Bereichen Umwelt, Wirtschaft, Handwerk, Kommunales, Verbraucherschutz, Sport und Kirche. Insgesamt gingen 27 Stellungnahmen ein.

    Laut Statistischem Landesamt Baden-Württemberg wurden in den Jahren 2016 bis 2020 durchschnittlich 14 300 Wohngebäude jährlich neu errichtet. Es wird angenommen, dass grob geschätzt 80 Prozent der entstehenden Dachflächen grundsätzlich für eine Solarnutzung geeignet sind. Dies gilt auch für Dachflächen von Bestandsgebäuden. Ministerin Walker sagt: „Sonnenstrom ist schon heute die Stütze der Energiewende in Baden-Württemberg und wir nehmen hier bereits heute bundesweit eine Spitzenposition ein.“ Das kleine Kraftwerk auf dem Dach helfe nicht nur dem Klima, sondern spare am Ende auch noch Geld.

    Ergänzende Informationen:

    Baden-Württemberg hat sich mit dem novellierten Klimaschutzgesetz vom Sommer 2021 das ambitionierte Ziel gesetzt, bis spätestens 2040 klimaneutral zu sein. Bereits 2030 soll eine Treibhausgasreduktion um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 erfolgen.

    Zum Erreichen dieses Ziels braucht es die Energiewende. Die Photovoltaik belegt mit einem Anteil von gut 14 Prozent den Spitzenplatz unter den Erneuerbaren in Baden-Württemberg. Für ihren Ausbau soll das bislang nur zu etwa 11 Prozent genutzte Potenzial auf Dächern weiter erschlossen werden.

    Link zur PV-Verordnung:

    [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/5_Energie/Erneuerbare_Energien/Sonnenenergie/PV-Pflicht/Verordnung-zur-Aenderung-der-PV-Pflicht-Verordnung-barrierefrei.pdf

  • Steuerliche Aspekte beim Erwerb von Photovoltaikanlagen

    Bei Erwerb und Betrieb von Photovoltaikanlagen kommen einige steuerliche Fragen auf. Hier beraten Steuerberater. Außerdem gibt es neues Faktenpapier vom Photovoltaik-Netzwerk und das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat eine neue Publikation mit guten Tipps herausgegeben. Diese Informationsmaterialien erläutern grundlegende Begriffe und geben eine Orientierungshilfe.

    Das Faktenpapier [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] Photovoltaik und Steuerrecht – Was private Anlagenbetreiber wissen sollten des Photovoltaik-Netzwerks erläutert zwei völlig verschiede Vorgehensweisen: „Photovoltaik ohne Finanzamt“ oder wie der Betreiber mittels Photovoltaikanlage Steuern sparen kann. Dieses Faktenblatt richtet sich an private Anlagenbetreiber. Darin werden Begriffe wie Kleinunternehmer, Liebhaberei oder Umsatzsteuer erläutert und Themen wie Eigenverbrauch, Batteriespeicher und „Gewerbeanmeldung“  werden angerissen. Außerdem gibt es verschiedene Beispielrechnungen. Wer tiefer einsteigen möchte, findet direkte Hinweise im Text und Links auf der letzten Seite unter „Weiterführende Informationen“.

    In „[icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] Steuertipps zur Energieerzeugung vom Ministerium für Finanzen erhalten Sie einen guten Überblick über die steuerlichen Rahmenbedingungen und Besonderheiten beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Er beantwortet Fragen wie:

    • Welche Informationen benötigt das zuständige Finanzamt?
    • Was sind die Voraussetzungen um Vorsteuer geltend machen zu können?
    • Wie wird der steuerliche Gewinn ermittelt?
    • Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es?
  • Balkons werden zu Kraftwerken

    10. März 2022 | Joachim Wille

    Selbermachen ist in, nicht nur im Schrebergarten, auch auf dem Balkon. Der Markt für Stecker-Solaranlagen boomt. Dass auch Mieter einfach ihren eigenen Strom produzieren können, hat sich noch nicht genug herumgesprochen.

    Grüner Salat, Tomaten, Kartoffeln – aus eigenem Anbau. Es ist ein Trend. Wer sich mit frischer Ernte aus dem (Schreber-)Garten oder von der Miet-Parzelle auf dem Acker eines Bauern selbst versorgen kann, schätzt sich glücklich. Gerade in Großstädten ist der Run auf die eigene – oder gepachtete – Scholle groß.

    Doch auch in anderen Bereichen ist das Selbermachen zunehmend beliebt. Brot backen, Klamotten nähen, Heimwerken – und Strom produzieren.

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  • Die Klimaretter – haben wir noch eine Chance?

    Jedes Mal, wenn die Frauen in Shagra einen Akazien-Setzling in den Sand Darfurs einpflanzen, ist das in dem sudanesischen Dorf ein Anlass großer Freude. Der Baum wird seine Wurzeln hundert Meter ins Erdreich treiben und besser gegen die Dürren in der Sahelzone gewappnet sein als die meisten anderen Pflanzen. Er wird Gummisaft absondern, wenn die Frauen nach ein paar Jahren die Rinde anritzen. Der Verkauf von Gummi arabicum wird die Armut im Dorf lindern. 65.000 Akazien wachsen bereits in Darfur: ein Segen für die bitterarme Region und zugleich ein Kohlendioxid-Speicher, der dazu beitragen kann, die Erderwärmung zu begrenzen.

    Die ganze Dokumentation finden Sie [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] hier.

  • Neue Verfassungsklage gegen Klimagesetz

    26. Januar 2022 | Sandra Kirchner

    Die Ziele im nachgebesserten Klimaschutzgesetz genügen aus Sicht der Deutschen Umwelthilfe noch immer nicht den wissenschaftlichen Anforderungen. Berechnungen zum CO2-Budget seien nicht berücksichtigt worden – das widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungs­gerichts.

    Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat Zweifel, ob das aktualisierte Bundesklimaschutzgesetz verfassungsgemäß ist. Die Organisation hat deshalb gemeinsam mit neun Kindern und jungen Erwachsenen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt.

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  • Bundesländer ohne eigenes CO₂-Budget

    01. Februar 2022 | Jörg Staude

    Eine Reihe von Verfassungsklagen, die Bundesländer zu mehr Klimaschutz verpflichten sollten, sind vom Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht angenommen worden. Die Länder haben keine eigenen CO2-Budgets, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

    Maßgebend für rechtliche Vorgaben zum Klimaschutz bleibt der Bundesgesetzgeber. Das hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe heute deutlich gemacht.

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  • Klimakrise: Für 1,5 Grad-Ziel dürfen die USA kein CO₂ mehr ausstoßen

    Ende 2021 haben die Vereinigten Staaten ihr rechnerisches CO₂-Budget erschöpft. Auch Deutschland hat nur noch fünf Jahre Zeit. Das zeigt: Die Emissionen müssen rapide sinken, wenn die Klimakrise eingedämmt werden soll.

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  • Nachruf auf mich selbst. Die Kultur des Aufhörens

    Bestseller-Autor Harald Welzer stellt fest, dass unsere Kultur kein Konzept vom Aufhören hat. Deshalb baut sie Autobahnen und Flughäfen für Zukünfte, in denen es keine Autos und Flughäfen mehr geben wird. Und sie versucht, unsere Zukunftsprobleme durch Optimierung zu lösen, obwohl ein optimiertes Falsches immer noch falsch ist. Damit verbaut sie viele Möglichkeiten, das Leben durch Weglassen und Aufhören besser zu machen. Diese Kultur hat den Tod genauso zur Privatangelegenheit gemacht, wie sie die Begrenztheit der Erde verbissen ignoriert.
    Harald Welzer zeigt in einer faszinierenden Montage aus wissenschaftlichen Befunden, psychologischen Einsichten und persönlichen Geschichten, wie man aus den Absurditäten dieser gesellschaftlichen Entwicklung herausfindet. Man muss rechtzeitig einen Nachruf auf sich selbst schreiben, damit man weiß, wie man gelebt haben will. 

    Hören Sie jetzt die neue Folge von Deutschlandfunk: [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] https://www.deutschlandfunk.de/harald-welzer-nachruf-auf-mich-selbst-die-kultur-des-aufhoerens-dlf-256431f5-100.html 

  • BW-e-Solar-Gutschein

    Das Ministerium für Verkehr versteht den BW-e-Solar-Gutschein als Anreiz, sich für einen mit Elektroantrieb ausgestatteten PKW oder Leicht­kraft­fahr­zeug zu entscheiden und diese (bilanziell) aus zusätzlicher regenerativer Stromversorgung zu laden. 

    Kurzinformationen zu der Förderung: 

    • Sie sind/werden Betreiber einer Photovoltaikanlage und suchen eine Förderung der Unterhaltungs- und Betriebskosten für Ihre neuen (Erstzulassung) vollelektrischen Elektrofahrzeuge sowohl mit batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesystem.
    • Sie erhalten Zuschüsse bis zu 1.000 € vollelektrischen Elektrofahrzeuge, die in Baden-Württemberg zugelassen und eingesetzt werden.
    • Sie möchten in Zusammenhang mit der Beschaffung Ihres Fahrzeuges eine Wallbox anschaffen und installieren, die über Ihre Photovoltaikanlage versorgt wird.
    • Sie erhalten pro Wallbox/Fahrzeug einen Zuschuss in Höhe von bis zu 500 €.

    Weitere Informationen und Antragstellung unter: [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/bw-e-solar-gutschein.html

  • Photovoltaik-Baum

    Die Idee hinter dem Solarbaum von Erfinder Wilhelm Hepperle ist simpel. Solarenergie überall und einfach erzeugen, jedoch mit einem bedeutsamen Unterschied zu bisher bekannten Photovoltaikanlangen: die Solarbäume werden vertikal in die Höhe gebaut.

    Jeder Solarbaum besteht aus einem drehbaren Mast, an dem die PV-Anlagen seitlich wie „Äste“ befestigt sind. Jedes dieser „Äste“ kann bis zu sechs PV-Module tragen. Durch den drehbaren Mast mit integrierter elektromechanischer zweiachsiger Führung, die sich Herr Hepperle patentieren ließ, lässt sich der Solarbaum flexibel an der Sonne ausrichten. Zugleich sorgt ein Steuerelement dafür, dass eine Welle eine Auf- und Ab-Bewegung auf die PV-Module überträgt. So lässt sich der Solarbaum an Breitengrad und Jahreszeit individuell anpassen. Auch in Hinblick auf die Windlast hat Herr Hepperle eine Lösung: durch eine intelligente Windlastbegrenzung stellen sich die PV-Module automatisch in den Wind.

    Der erste „Ast“ des Solarbaums beginnt erst ab einer Höhe von 2,50m. Dies macht ihn individuell einsatzbar: so könnte er als Parkplatz-PV mit integrierter Ladestation für PKW, auf Parkdecks, in der Landwirtschaft als Agri-PV, in der Industrie, auf Flachdächern von Wohnhäusern sowie im eigenen Garten genutzt werden.

    Einen weiteren Vorteil soll der PV-Baum gegenüber der „herkömmlichen“ horizontalen Photovoltaikanlage auch hinsichtlich der Entwässerung mit sich bringen. Durch die vertikale Ausrichtung verteilt sich der Niederschlag natürlich und muss nicht gesammelt und abgeleitet werden. Auch genügt ein Köcherfundament für die Installation. Daneben sei eine Bepflanzung bis zu einer Höhe von zwei Metern möglich, dies sei bei einer horizontalen Photovoltaikanlage eher schwierig.

    Hinsichtlich der Kosten macht Herr Hepperle konkret noch keine Angaben. Er geht aber davon aus, dass sich der Baum innerhalb von zehn Jahren amortisiert, wenn der Betreiber hierfür die Förderung im Rahmen der EEG-Innovationsausschreibung wahrnimmt.

    Beispielhafte Anwendungen finden Sie in diesem [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“]YouTube-Video.
    Mehr Informationen finden Sie auch hier: [icon name=“external-link-square-alt“ prefix=“fas“] https://www.solarserver.de/2021/12/23/vertikale-photovoltaik-anlage-mit-zweiachsiger-nachfuehrung/