1. Was bedeutet der Begriff »Solardeckel«?
Der sog. »Solardeckel« nimmt Bezug auf § 49 Abs. 5 EEG 2017. In diesem ist, vereinfacht gesagt, geregelt, dass für Solaranlagen kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht, wenn das Gesamtausbauziel von 52 GW installierter Leistung von Solaranlagen deutschlandweit überschritten worden ist. Der anzulegende Wert für die EEG-Vergütung verringert sich für diese Anlagen auf null.
2. Welche Anlagen sind von dem Förderstopp betroffen?
Betroffen von dem Vergütungsstopp sind neue Solaranlagen, die ab dem »ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreibungen folgenden Kalendermonats« in Betrieb genommen werden (§ 49 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017). Das bedeutet, dass bei Überschreitung der 52-GW-Grenze beispielsweise im Juni 2020 diejenigen Solaranlagen, die ab dem 1. August 2020 in Betrieb genommen werden, keine Förderung mehr nach dem EEG erhalten.
Nicht betroffen sind Solaranlagen, die der Ausschreibungspflicht unterliegen, d.h. solche mit einer installierten Leistung von über 750 kW (§ 22 Abs. 3 EEG 2017).
Bestehende Solaranlagen, die bereits in Betrieb genommen worden, sind nicht von dem Solardeckel betroffen. Nicht betroffen sind zudem solche Solaranlagen, die in dem Monat, in dem der Förderdeckel überschritten wird, und in dem Folgemonat in Betrieb genommen werden.
3. Sind Solaranlagen von dem Förderstopp betroffen, bei denen die Betreiber schon vor dem Überschreiten des Deckels den Netzanschluss bei dem zuständigen Netzbetreiber »beantragt« haben, wenn die Solaranlagen jedoch erst nach dem Überschreiten des 52-GW-Deckels an das Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen werden?
Entscheidend für den Förderstopp aufgrund des Überschreitens des 52-GW-Deckels ist das Datum der Inbetriebnahme und nicht das des Netzanschlusses. In dem beschriebenen Fall kommt es folglich darauf an, ob die Inbetriebnahme vor dem Überschreiten des 52-GW-Deckels oder innerhalb des Folgemonat erfolgte. Ist dies der Fall, so bestimmt sich die Förderung nach dem für den Monat der Inbetriebnahme geltenden anzulegenden Wert (vgl. häufige Rechtsfrage zu Vergütungssätzen).
Die Anforderungen an die Inbetriebnahme haben wir in den häufigen Rechtsfragen Nr. 79 und Nr. 148 erläutert.
4. Wie errechnet sich die 52-GW-Grenze?
Zur Bestimmung des Überschreitens der 52-GW-Grenze nach § 49 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017 werden grundsätzlich alle installierten Leistungen von Solaranlagen
- für die eine Zahlung nach § 19 EEG 2017 in Anspruch genommen werden soll (a.) und
- die nach der Schätzung gem. § 31 Abs. 6 EEG 2014 als gefördert angesehen werden können (b.)
zusammengerechnet.
Zu a.: Dies umfasst alle Solaranlagen, für die ein Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2017 geltend gemacht werden soll. Dies sind neben den Solaranlagen, deren Vergütung gesetzlich bestimmt wird, auch alle Solaranlagen, deren Vergütung durch Ausschreibung ermittelt wird (§ 22 Abs. 3 EEG 2017). Ausgenommen sind nur solche Solaranlagen, die einen Zuschlag in einer Sonderausschreibung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 erhalten haben (§ 49 Abs. 5 Satz 2 EEG 2017).
Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017 ist die installierte Leistung solcher Solaranlagen zusammenzurechnen, »die in dem Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll«. Folglich kommt es für die Berechnung auf die Eintragung der Anlage im Marktstammdatenregister an und nicht auf die Inbetriebnahme der Anlage.
Zu b.: Die Schätzungen nach § 31 Abs. 6 EEG 2014 bezieht sich vor allem auf bestehende Anlagen für die noch keine einheitliche Registrierungspflicht bestand.
Alle relevanten Zahlen im Hinblick auf den Solardeckel sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur abrufbar. Die Bundesnetzagentur wird auch über das Überschreiten der 52-GW-Grenze informieren.
5. Welche Auswirkungen hat der Solardeckel auf den Netzanschluss und die Abnahmepflicht nach dem EEG 2017?
Die Überschreitung der 52-GW-Grenze hat keinen Einfluss auf die Rechte des Solaranlagenbetreibers auf Anschluss der Solaranlage an das Netz der öffentlichen Versorgung (§ 9 EEG 2017) sowie zur vorrangigen Abnahme des Stroms (§ 11 EEG 2017) gegenüber dem Netzbetreiber. Rechtsfolge der Überschreitung ist (»nur«) der Wegfall der EEG-Vergütung.
6. Gibt es politische Bestrebungen den 52-GW-Deckel abzuschaffen?
Ja, die Aufhebung des 52-GW-Deckels ist u.a. im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung vorgesehen. Wann die Abschaffung erfolgen wird, ist bislang ungewiss. Insbesondere gibt es derzeit keinen konkreten Gesetzesentwurf, der die Abschaffung des Deckels vorsieht. Auf eine schriftliche Anfrage an die Bundesregierung vom Dezember 2019 zur Abschaffung des 52-GW-Deckels antwortete diese, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die gesetzlichen Änderungen »schnellstmöglich« vorlegen wird.